BGH-Urteil: Bauunternehmen muss defekten Landwirtschaftssilo komplett sanieren
Adriana HaufferBGH-Urteil: Bauunternehmen muss defekten Landwirtschaftssilo komplett sanieren
Ein langjähriger Rechtsstreit um einen mangelhaften Landwirtschaftssilo hat mit einem endgültigen Urteil sein Ende gefunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Bauunternehmen die vollen Reparaturkosten tragen muss und hob damit eine vorherige Teilkürzung auf. Im Mittelpunkt des Falls standen Mängel, die kurz nach der Installation des Silos im Jahr 2010 auftraten.
Der Streit begann im September 2010, als ein Bauunternehmen für einen Landwirt einen Befahrsilos errichtete. Kurz nach der Fertigstellung bildeten sich Risse in der Konstruktion, zudem gab es unebene Oberflächen und Probleme mit dem Beton. Diese Mängel veranlassten den Landwirt, 2013 ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, um den Zustand des Silos begutachten zu lassen.
2015 reichte der Landwirt eine Klage ein und forderte 120.000 Euro für die Reparaturkosten. Das Landgericht Ansbach gab ihm zunächst in vollem Umfang recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg kürzte die Entschädigung später jedoch um ein Drittel mit der Begründung, der Landwirt habe den Silo jahrelang genutzt und trage daher eine Mitschuld an dessen Verschlechterung.
Der Fall fand schließlich am 27. November 2025 mit dem Urteil VII ZR 112/24 sein Ende. Der Bundesgerichtshof gab dem Landwirt recht und verfügte, dass das Bauunternehmen die Mängel vollständig beheben muss. Die Richter bestätigten, dass der Landwirt Anspruch auf einen einwandfreien Silo habe – so wie ursprünglich zugesichert –, unabhängig davon, wie lange dieser bereits in Betrieb gewesen sei.
Die Entscheidung bedeutet, dass das Bauunternehmen nun die gesamten Reparaturkosten in Höhe von 120.000 Euro übernehmen muss. Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass Bauunternehmen für die Beseitigung von Mängeln verantwortlich sind – selbst wenn die Konstruktion über Jahre hinweg genutzt wurde. Der Landwirt erhält damit den vollen Betrag, der für die Wiederherstellung des Silos in den vertraglich vereinbarten Zustand erforderlich ist.






