Bundesarbeitsgericht stoppt Kopftuch-Diskriminierung bei Flugsicherheitsjobs
Reingard FaustBundesarbeitsgericht: Fluggastkontrolleurin darf Kopftuch tragen - Bundesarbeitsgericht stoppt Kopftuch-Diskriminierung bei Flugsicherheitsjobs
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin wegen des Tragens eines Kopftuchs eine religiöse Diskriminierung darstellt. Der Richterspruch erfolgte nach dem Fall einer muslimischen Frau, die trotz Erfüllung aller Qualifikationen eine Stelle in der Flugsicherheit verweigert wurde. Das Bundesverfassungsgericht sah keine stichhaltige Begründung für ein Verbot des Kopftuchs in dieser Position.
Die Klägerin, eine qualifizierte Muslimin, hatte sich als Sicherheitsassistentin im Luftverkehr beworben. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt – der Arbeitgeber führte ihr religiöses Kopftuch als möglichen Störfaktor an. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass das Kopftuch bei Sicherheitskontrollen zu Problemen führen würde.
Laut Bundesarbeitsgericht erhöht das Tragen eines Kopftuchs nicht das Konfliktpotenzial bei Personen- oder Gepäckkontrollen. Zudem sei das Ablegen des Kopftuchs keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs. Die Entscheidung des Arbeitgebers wurde daher als diskriminierend eingestuft.
Infolge des Urteils könnte das Bundespolizeiamt (BPA), die deutsche Bundespolizeibehörde, nun gezwungen sein, seine Richtlinien für Sicherheitspersonal an Flughäfen zu überarbeiten. Die Richter machten deutlich, dass aktuelle Einschränkungen religiöser Kleidung nicht ausreichend begründet sind.
Das Urteil bestätigt, dass Arbeitgeber Bewerberinnen nicht aufgrund religiöser Kleidung ablehnen dürfen, es sei denn, es liegt ein klarer, berufsbezogener Grund vor. Die Bundespolizei muss nun ihre Vorschriften prüfen, um sicherzustellen, dass sie mit den Antidiskriminierungsgesetzen vereinbar sind. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten in sicherheitsrelevanten Berufen.
