03 April 2026, 20:14

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister nach Samenspende ab

Ein altes Buchblatt mit detaillierten Illustrationen und Beschreibungen verschiedener Samenarten.

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister nach Samenspende ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen gezeugt wurde, forderte Auskunft darüber, wie oft sein Sperma verwendet wurde und wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass ein rechtlicher Anspruch auf diese Informationen nicht bestehe.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die von einem Arzt Akten anfordern wollte, der das Sperma ihres biologischen Vaters für Fruchtbarkeitsbehandlungen genutzt hatte. Sie begehrte Auskunft über die Häufigkeit der Verwendung seiner Proben, die daraus resultierenden Lebendgeburten sowie die beabsichtigte Anzahl der Zeugungen. Das Gericht erkannte zwar ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung an, entschied jedoch, dass dies nicht auf derart spezifische Details ausgeweitet werden könne.

Die Richter wiesen ihr Argument zurück, sie habe vom Spender eine Autoimmunerkrankung geerbt. Die Erkrankung sei weder so schwerwiegend noch außergewöhnlich, dass sie eine Offenlegung rechtfertigen würde. Zudem kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kenntnis über die Anzahl der Halbgeschwister keine sinnvollen sozialen oder genealogischen Verbindungen ermöglichen würde.

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Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein Anspruch auf Informationen darüber, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht möglich.

Die Entscheidung bestätigt, dass Personen, die durch Samenspenden gezeugt wurden, zwar grundlegende Angaben zu ihrer Herkunft erhalten können, weitergehende Informationen über die Nutzung der Spenden jedoch eingeschränkt bleiben. Der Antrag der Klägerin auf konkrete Angaben zu Halbgeschwistern wurde abgelehnt, da das Gesetz ein solches Informationsbedürfnis nicht als schutzwürdig anerkennt. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten in Deutschland.

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