Hessen verlangt Kammerbeiträge von Apothekern im Ruhestand und ohne Berufstätigkeit
Hilda Dussen vanHessen verlangt Kammerbeiträge von Apothekern im Ruhestand und ohne Berufstätigkeit
Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) muss künftig auch Rentner und nicht berufstätige Apotheker mit Beiträgen belasten. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Novelle des Landesheilberufegesetzes. Die Änderung erweitert die Mitgliedschaftspflicht auf alle Berufsangehörigen mit Hauptwohnsitz in Hessen – selbst wenn sie nicht mehr im Berufsfeld aktiv sind.
Die neue Regelung verpflichtet die Kammer, alle betroffenen Rentner und nicht praktizierenden Apotheker in ihrem Zuständigkeitsbereich zu ermitteln. Sobald diese identifiziert sind, werden sie in die Mitgliederverzeichnisse aufgenommen und müssen künftig Beiträge zahlen. Die Beitragsordnung muss entsprechend angepasst werden, um die erweiterte Gruppe abzudecken.
Der Schritt erfolgt zu einer Zeit, in der auch andere Landesapothekerkammern ihre Beitragsstrukturen überarbeiten. In Berlin zahlen angestellte Apotheker nun jährlich 294 Euro – 100 Euro mehr als im Vorjahr. Sachsen hat die Beiträge für berufstätige Mitglieder auf 228 Euro erhöht, nach zuvor 152 Euro. Die hessische Kammer hingegen hat ihre Gebühren für das laufende Jahr halbiert, um angesammelte finanzielle Rücklagen abzubauen.
Für freiwillige Mitglieder bleibt der niedrigste Quartalsbeitrag bei 40 Euro. Allerdings wird der Verwaltungsaufwand für die Kammergeschäftsstellen voraussichtlich steigen, da sie eine größere Mitgliederbasis verwalten müssen. In Niedersachsen wurde zudem die Pharmazeutische Zeitung (PZ) aus dem Mitgliederservice gestrichen, was die angebotenen Leistungen weiter verändert.
Die Novelle weitet nicht nur den Mitgliederkreis der Kammer aus, sondern erhöht auch ihren Arbeitsaufwand. Rentner und inaktive Apotheker in Hessen müssen künftig zwingend Beiträge entrichten. Gleichzeitig passen andere Bundesländer weiterhin ihre eigenen Beitragsmodelle und Mitgliederleistungen an.






